3.3.2), weshalb eine Anrechnung als Zwischenverdienst zu Recht erfolgt ist. Nachdem er die Tätigkeit sodann erst im Januar 2013 aufnahm, ist auch nicht zu beanstanden, dass die letzten sechs Monate für die Berechnung des durchschnittlichen Nebenverdienstes berücksichtigt wurden (vgl. auch Art. 37 Abs. 1 AVIV; BGE 126 V 207 Erw. 3b). 3.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer während der Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst erzielt hatte, dieser aber unbestrittenermassen nicht an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet wurde, waren die von der Kasse ausbezahlten Leistungen zweifellos unrichtig (vgl. Erw. 1.3.3).