Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Nebenerwerb sei nicht als versicherter Verdienst angerechnet worden, weswegen auch eine Anrechnung als Zwischenverdienst ausser Betracht falle, so ist dem entgegen zu halten, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgt, als der Durchschnittsverdienst des Nebenerwerbs vor Arbeitslosigkeit überschritten wurde. Entgegen seiner Darstellung hat er diese Tätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erheblich ausgedehnt (vgl. Erw. 3.3.2), weshalb eine Anrechnung als Zwischenverdienst zu Recht erfolgt ist.