3.3.3 Ob aufgrund der Nebenverdiensttätigkeit ein Zwischenverdienst anzurechnen ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage und durch die Arbeitslosenkasse zu beantworten. Aus diesem Grunde wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, monatlich seinen Verdienst aus der Tätigkeit im Tankstellenshop zu melden (vgl. Erw. 1.2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Nebenerwerb sei nicht als versicherter Verdienst angerechnet worden, weswegen auch eine Anrechnung als Zwischenverdienst ausser Betracht falle, so ist dem entgegen zu halten, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgt, als der Durchschnittsverdienst des Nebenerwerbs vor Arbeitslosigkeit überschritten wurde.