3.3.1 Ein Nebenverdienst bleibt sowohl bei der Berechnung des versicherten Verdienstes als auch bei der Anrechnung eines Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 AVIG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch eine Steigerung des Nebenverdienstes zur Annahme von Zwischenverdienst führen (BGE 123 V 230; Urteil EVGer C 149/02 vom 27.1.2003; Urteil BGer 8C_654/2015 vom 14.12.2015 Erw. 5.2). Vorliegend wurde dies von der Vorinstanz zu Recht bejaht.