3.2.5 In den Akten liegt eine interne Notiz vom 19. September 2017 der Unia Arbeitslosenkasse KPZ D-CH West mit dem Inhalt (Vi-act. 5 S. 21): "Uns ist aufgefallen, dass wir Kenntnis hatten über den Nebenverdienst. Die Kasse hat die Pflicht, diese Unterlagen beim AG direkt zu verlangen, wenn der VE diese nicht schickt. Dies hat die Kasse klar unterlassen. Aus diesem Grund ist aus unserer Sicht eine Strafanzeige nicht gerechtfertigt." Mit derselben Begründung hat die Kasse am 25. September 2017 die Strafanzeige zurückgezogen (Vi-act. 4 S. 20).