3.2.4 Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 erhielt die Kasse von der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber den IK-Auszug des Beschwerdeführers (Vi-act. 87 S. 212 ff.). Dies, nachdem die Kasse vom SECO aufgefordert wurde, eine Überprüfung wegen Schwarzarbeit/Doppelbezug vorzunehmen (diese Aufforderung liegt nicht im Recht). Am 13. Februar 2015 ersuchte die Kasse die C.______ AG um eine Arbeitgeberbescheinigung (Vi-act. 86 S. 210). Am 28. April 2015 verfügte die Kasse die Rückforderung (Vi-act. 70 S. 179). Dass dem Beschwerdeführer vorab das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht.