3.2.3 Mit dem Formular 'Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2014' deklarierte der Beschwerdeführer gegenüber der Kasse einen vom 1. bis 21. Juli 2014 erzielten Zwischenverdienst als Temporärmitarbeiter (Vi-act. 113 S. 260), der in der Folge an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet wurde (Vi-act. 112 S. 258).