Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht reagiert. Seinerseits begründet er dies damit, dieses Schreiben gar nie erhalten zu haben. Ob dem so ist, kann letztlich offen bleiben (immerhin fällt auf, dass in den Akten mehrere Dokumente der Kasse sind, die auf einem Briefformular, adressiert an den Beschwerdeführer, redigiert sind und wohl nie versandt wurden; vgl. etwa Vi-act. 85 S. 209; 53 S. 142). Entgegen der angedrohten Säumnisfolge rechnete die Kasse am 4. September 2013 den Monat August 2013 ab und überwies dem Beschwerdeführer die Taggelder (Vi-act. 153 S. 314). Das Nämliche gilt für die Folgemonate.