Darin bemerkte der Beschwerdeführer, die Kinderzulagen würden vom Nebenerwerb bezogen. Und schliesslich übergab der Beschwerdeführer der Kasse die Salärabrechnungen seiner Nebentätigkeit als Tankstellen-Shop Mitarbeiter der Monate Januar 2013 bis Juni 2013 (Vi-act. 159 S. 323 ff.). Mithin verfügte die Arbeitslosenkasse bei Anspruchsbeginn über sämtliche für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung notwendigen Informationen; seitens Beschwerdeführer wurde umfassend orientiert.