3.2.1 Am 1. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Vi-act. 164 S. 350). Die Frage, ob er gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, beantwortete der Beschwerdeführer mit 'Ja', er sei auf Stundenbasis tätig als Tank- stellen-Shop Mitarbeiter bei der ________. Da er unterhaltspflichtiger Vater ist, füllte er ebenso das Formular 'Unterhaltspflicht gegenüber Kindern' aus (Vi-act. 160 S. 329). Darin bemerkte der Beschwerdeführer, die Kinderzulagen würden vom Nebenerwerb bezogen.