3.2 Im Entscheid vom 20. März 2017 wurde zwar der Rückforderungsbetrag korrigiert, im Grundsatz aber festgehalten, die Kassenleistungen seien zu Recht in Revision gezogen worden (vgl. Erw. 3.1.2). Mithin geht die Vorinstanz davon aus, die Rückforderung erfolge aufgrund einer (prozessualen) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG. Danach ist eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen, wenn der Versicherungsträger (oder die versicherte Person) nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.