9 3.1.3 Im Einspracheentscheid vom 19. September 2017 hält die Vorinstanz fest, strittig und zu prüfen sei, ob die Berechnung des versicherten Verdienstes und des Nebenerwerbes korrekt erfolgt sei und ob an der Rückforderung festgehalten werde könne (Vi-act. 6 S. 23). Erneut wird festgehalten, eine Leistung sei nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien.