3.1.2 Mit Entscheid vom 20. März 2017 wurde das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2017 teilweise gutgeheissen. An der Rückforderung wurde festgehalten, der Betrag jedoch reduziert (Vi-act. 26 S. 97). In der Begründung führt die Kasse aus, Rückforderungen nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG würden einen Rückforderungstitel voraussetzen. Dabei erläutert sie die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Weiter wurde ausgeführt: