Der Aufforderung sei er nicht nachgekommen. In der Folge sei der Verdienst bei der Kasse unberücksichtigt geblieben. Soweit dieser Verdienst das durchschnittliche Einkommen dieser Nebentätigkeit vor Arbeitslosigkeit übersteige, handle es sich um Zwischenverdienst, der anzurechnen sei. Entsprechend werde der genannte Betrag zurückgefordert.