3.1.1 In der Verfügung vom 28. April 2015 hält die Arbeitslosenkasse fest, gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG und Art. 25 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG würden zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 12'632.10 zurückgefordert (Vi-act. 70 S. 179). Das SECO habe die Kasse beauftragt, die Auszahlungen im Hinblick auf mögliche Schwarzarbeit/Doppelbezüge zu überprüfen. Die Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 2012 einem Nebenerwerb nachgehe. Mit Schreiben vom 3. September 2013 sei er aufgefordert worden, Lohnbelege im Zusammenhang mit diesem Nebenverdienst einzureichen. Der Aufforderung sei er nicht nachgekommen.