8 2.4 Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Rückforderung sei aufzuheben (und der bereits bezahlte Betrag sei ihm zurück zu zahlen), eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurück zu weisen. In der Folge gilt es daher vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht Leistungen zurückgefordert hat. Nur wenn dies zu bejahen ist, gilt es die Höhe der Rückforderung zu prüfen.