4), suchte er einen Anwalt auf. Dieser erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte die Arbeitslosenkasse mehrmals um Akteneinsicht und Auskunft und stellte − nachdem die Auskunft ausblieb − am 9. Januar 2017 das Begehren, die Rückforderungsverfügung vom 28. April 2015 in Wiedererwägung zu ziehen (Bf-act. 8). In der Folge zog die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 28. April 2015 in Wiedererwägung, korrigierte den Rückforderungsbetrag auf neu Fr. 9'447.75. An der Rückforderung selbst wurde festgehalten. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 19. September 2017 abgewiesen.