53 S. 142), aber keine Anrechnung an die Arbeitslosenentschädigung erfolgt ist. Soweit der Verdienst aus dieser Nebentätigkeit während der Arbeitslosigkeit den Durchschnitt des in den sechs Monaten vor Arbeitslosigkeit erzielten Nebenverdienstes überschritt, wurde dieser von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2015 als Zwischenverdienst qualifiziert, was zu einer Rückforderung von Fr. 12'632.10 wegen zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung führte. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft; Arbeitslosenkasse und Beschwerdeführer vereinbarten eine Ratenzahlung (Rückzahlung von Fr. 500.--/Monat).