schwerdeführer mit den entsprechenden Salärabrechnungen Januar 2013 bis Oktober 2014 belegt (Bf-act. 16). Unbestritten ist ebenso, dass der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Nebenerwerb nicht als versicherter Verdienst angerechnet wurde und dass während der Arbeitslosigkeit dieser Nebenerwerb nicht als Zwischenverdienst angerechnet wurde.