2.1 Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 1. Juli 2013 im Umfange eines Vollzeitpensums Arbeitslosenentschädigung, die ihm in der Folge ausgerichtet wurde. Per 15. Oktober 2014 fand der Beschwerdeführer eine neue Anstellung 7 womit die Arbeitslosigkeit beendet wurde. Während der gesamten Zeit der Arbeitslosigkeit ging der Beschwerdeführer der Tätigkeit in einem Tankstellenshop nach und erzielte dabei Erwerbseinkommen. Diese Tätigkeit übte er bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne eines Nebenerwerbs aus. Die über die gesamte Zeit erzielten Einkommen sind unbestritten und werden auch vom Be-