Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ist von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einzuleiten, es bedarf keines entsprechenden Gesuches (Kieser a.a.O. Art. 53 Rz. 35). Im Übrigen ist eine relative Revisionsfrist von 90 Tage zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Die absolute zehnjährige Frist beginnt mit der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Kieser a.a.O. Art. 53 Rz. 38; Art. 67 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG).