Eine Steigerung des Nebenverdienstes kann aber zur Annahme von Zwischenverdienst führen. Wird die Nebenverdiensttätigkeit ausgedehnt, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 8C_265/2014 vom 27.8.2014 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 123 V 230, vgl. auch BGE 120 V 518 Erw. 3; Urteile des EVG C 186/00 vom 28.2.2001 und C 149/02 vom 27.1.2003; AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE], Fassung Juli 2017, Rz. C 9).