Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2 unten f. mit Verweis auf Bfact. 3) hat der Beschwerdeführer den Rückforderungsbetrag von Fr. 9'447.75 mit Ratenzahlungen bis März 2017 vollständig zurückbezahlt. J. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2017. Zudem verweist die Vorinstanz auf ihr Schreiben vom 25. September 2017 an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March, mit welchem sie die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom 5. Mai 2017 zurückzog. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: