Die Unia Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bereits bezahlten Fr. 9'447.75 rückzuvergüten. 3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Unia Arbeitslosenkasse vom 19. September 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.