Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 (Verfahren II 2017 45) trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz auf die Beschwerde vom 28. April 2017 nicht ein. Die Sache wurde zuständigkeitshalber zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Unia weitergeleitet. G. Am 18. Juli 2017 sistierte der zuständige Staatsanwalt das Strafverfahren. 3 H. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 hat die Unia die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. April 2017 als Einsprache entgegen genommen und wie folgt entschieden (Vi-act. 6 S. 22): 1. Die Einsprache vom 28. April 2017 wird abgewiesen.