Am 28. April 2017 liess A.______ gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit dem Antrag, den Einspracheentscheid vom 20. März 2017 aufzuheben. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. April 2017 liess er gegen denselben Entscheid Einsprache erheben. In beiden Rechtseingaben machte A.______ geltend, dass über das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2017 zuerst mittels Verfügung hätte entschieden werden müssen (Vi-act. 17 und 18 S. 61ff.). Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 (Verfahren II 2017 45) trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz auf die Beschwerde vom 28. April 2017 nicht ein.