Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 antwortete die Unia, dass man für die Festsetzung des Nebenverdienstes, der für die Ermittlung des versicherten Verdiensts unberücksichtigt zu bleiben habe, die durchschnittlichen Bruttolöhne von A.______ bei der ________ vom Januar bis Juni 2013 herangezogen habe und diese bei Fr. 2'656.30 festgesetzt worden seien. Die restlichen Fragen seien Gegenstand der Wiedererwägung (Vi-act. 44 S. 132).