E. Am 18. Oktober 2016 liess A.______ gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Gleichentags ersuchte sein Rechtsvertreter die Unia um Akteneinsicht (Vi-act. 50 S. 139). Am 14. November 2016 ersuchte er die Unia erneut um die Zustellung der Akten sowie um genaue Erläuterung des Rückforderungsbetrags sowie der Begründung in der Verfügung vom 28. April 2015 (Bf-act. 6). Nachdem die Unia darauf erneut nicht reagierte, liess A.______ am 9. Januar 2017 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2015 einreichen (Vi-act. 45 S. 133).