C. Mit Verfügung vom 28. April 2015 forderte die Unia von A.______ ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 12'632.10 zurück (Vi-act. 70 S. 179). In der Verfügung wurde festgehalten, dass der versicherte Verdienst (bei der B.______ AG) auf Fr. 4'050.-- berechnet und das Taggeld auf Fr. 149.30 festgesetzt worden sei. A.______ erziele bei der C.______ AG (vormals G.______ AG) und deren Nachfolgefirmen seit dem Jahr 2012 einen Nebenverdienst, den er trotz Aufforderung nicht gemeldet habe. Des Weiteren hielt die Unia fest: "Wenn das Einkommen bei der C.______ AG CHF 2'656.30 (Nebenverdienst) übersteigt, muss dieses von der Kasse als Zwischenverdienst angerechnet werden."