{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.12.2017 II 2017 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung (Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:10", "Checksum": "fa00cca66aad42c2468b2ca9038c5fe0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.12.2017 II 2017 81\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung\n\n3.5.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2017 wird\nder mit Verfügung vom 17. März 2017 berechnete Rückforderungsbetrag von\nFr. 9'447.75 bestätigt. Dieser Betrag ist aufgrund des korrigierten Durchschnittslohnes des Nebenverdienstes sowie der teilweisen Verwirkung ohnehin neu zu\nberechnen.\n\nFür die Berechnung des relevanten Zwischenverdienstes hat die Vorinstanz vom\ngemeldeten Bruttolohn die Ferienentschädigung abgezogen (Vi-act. 27 S. 102\ni.V.m. Bf-act. 16). Bspw. für Monat August 2013: Fr. 4'670.45 - 403.65 =\n4'266.80. Allerdings fällt auf, dass die ausbezahlten Kinderzulagen unterschiedlich berücksichtigt wurden (vgl. Monate Nov./Dez. 13). Der im August 2014 eingesetzte Betrag ist gar nicht nachvollziehbar (die Vorinstanz nennt Fr. 4'746.50,\nwogegen der Bruttolohn (Fr. 5'693.05) abzüglich Fr. 300.-- Kinderzulage und Feriengeld (Fr. 376.55) einen relevanten Verdienst von Fr. 5'016.50 ergibt). Mithin\nist der anrechenbare Zwischenverdienst für alle Monate neu zu berechnen.\n\n4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als\ndie Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Eine\nRückforderung zu Unrecht geleisteter Arbeitslosenentschädigung ist nicht möglich, soweit die Vorinstanz ihren Anspruch gestützt auf die prozessuale Revision\nnach Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend macht (Erw. 3.2). Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. Allerdings ist gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG die Rückforderung derjenigen Betreffnisse verwirkt, welche länger als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 28. April\n2015 ausbezahlt worden sind, soweit nicht die längere strafrechtliche Ver-\n\n17\njährungsfrist massgeblich ist, was im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend\ngeprüft werden kann (Erw. 3.4). Mithin ist die Sache an die Vorinstanz zurück zu\nweisen. Einerseits zur Prüfung der Verwirkung und anderseits zur Neuberechnung des Rückerstattungsanspruches, soweit dieser noch nicht verwirkt ist (Erw.\n3.5).\n\n5.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und\nneuem Entscheid gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Zusprechung einer\nParteientschädigung (wie auch der Auferlegung der Gerichtskosten) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die\nRückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im\nHaupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Bundesgerichtsurteile\n8C_78/2009 vom 31.8.2010 [teilweise publ. in BGE 136 II 393ff.] Erw. 12.1;\n8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE II 2011 78 vom\n27.10.2011 Erw. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 Erw. 5; VGE III 2011 41 vom\n14.4.2011 Erw. 3.2.1; VGE II 2008 50 vom 4.3.2009 Erw. 6 f.).\n\n5.2 Es werden keine Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) erhoben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\n\n5.3 Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA;\nSRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt\n(§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren\nvor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer\nSchwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Lichte all dieser Aspekte\nund der Aktenlage wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegt.\n\n6. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung\nan die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide,\nwelche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_525/2013+ 2C_526/2013\nvom 2.7.2013 Erw. 2 mit Hinweisen). Im konkreten Fall ist fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG erfüllt sind. Ungeachtet dessen wird der\nvorliegende Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.\n18\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19.\nSeptember 2017 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne\nder Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entrichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 14. Dezember 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n"}