{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Juli 2013 entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers nicht um den \"zweiten Anlass\" handeln.\nDasselbe gilt für die eigentliche Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung\ndesselben Datums, in welcher der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit offengelegt hatte (Vi-act. 164 S. 353). Als Folge dieser Offenlegung musste\nder Beschwerdeführer die Salärabrechnungen dieser Nebenerwerbstätigkeit für\ndie Monate Januar bis Juni 2013 der Kasse einreichen, was er tat. Damit sind\ndiese Begebenheiten als \"erster Anlass\" zu qualifizieren, hätten sie es der Kasse\ndoch ermöglicht, die Arbeitslosenentschädigung von Anbeginn weg korrekt zu\nberechnen.\n\nHingegen ist das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 3. September 2013 als\nfristauslösender, zweiter Anlass zu qualifizieren (Vi-act. 154 S. 315). Mit diesem\nSchreiben teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie habe die Abrechnung für den\nMonat August 2013 nicht erstellen können, da ihr die Lohnabrechnungen der\nNebenerwerbstätigkeit für die Monate Juli und August noch nicht vorlägen. Mithin\nhat sie offenkundig erkannt, dass eine Anrechnung eines Zwischenverdienstes\nzu prüfen ist, dazu die notwendigen Unterlagen eingereicht werden müssen und\nsolange dies nicht erfolgt ist, keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden kann (entsprechend drohte sie dem Beschwerdeführer Säumnisfolgen an).\nNachdem der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit bereits bei der\nAnmeldung offengelegt hat und bei der Anspruchsberechnung von Anbeginn weg\n\n15\nhätte berücksichtigt werden können, stellt dies zweifellos der zweite Anlass dar.\nIn diesem Moment lagen dem Durchführungsorgan die notwendigen Informationen vor, um zu vermeiden, dass zu hohe Leistungen erbracht werden, resp. dass\nim Monat Juli 2013 allenfalls bereits zu hohe Leistungen erbracht wurden (und\nzurückgefordert werden könnten). Es ist alleine ihrem eigenen Versäumnis anzurechnen, dass kein Zwischenverdienst angerechnet wurde. Ihrerseits drohte sie\ndem Beschwerdeführer am 3. September 2013 Säumnisfolgen an (ohne diese\ndann aber umzusetzen). Da keine Rückmeldung des Beschwerdeführers erfolgt\nist, wäre die Arbeitslosenkasse gehalten gewesen, die benötigten Salärabrechnungen bei der Arbeitgeberin einzuholen. Da sie es an diesen bereits damals bekannten und notwendigen Abklärungen fehlen liess, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen\nund zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können, was vorliegend\nder 3. September 2013 ist (BGE 112 V 182 Erw. 4b).\n\nDie Rückforderung verfügte die Arbeitslosenkasse indes erst am 28. April 2015.\nDamit sind diejenigen Betreffnisse verwirkt, welche länger als ein Jahr vor Erlass\nder Verfügung vom 28. April 2015 ausbezahlt worden sind (Urteil EVGer C\n267/01 vom 17.7.2002 Erw. 2 c/dd).\n\n3.4.5 Art. 25 Abs. 2 ATSG macht ausdrücklich einen Vorbehalt für den Fall, dass\nder Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird;\ndiesfalls ist die strafrechtliche Verjährungsfrist massgebend.\n\nNachdem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet hat\nund die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren eröffnet haben, welches dann\nsistiert wurde (Vi-act. 13 S. 40), ist die Frage der Berücksichtigung der strafrechtlichen Verjährungsfrist noch offen. Daran ändert auch der Rückzug der Strafanzeige durch die Vorinstanz nichts, hat diese doch nicht die zwingende Verfahrenseinstellung zur Folge. Im vorliegenden Verfahren kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die verfügte Rückforderung wegen zu beachtender strafrechtlicher Fristen doch rechtzeitig\ngeltend gemacht worden ist.\n\nDie Sache ist deshalb an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie nach\nAbschluss des Strafverfahrens prüfe, ob (entsprechend Erw. 3.4.4) die Rückforderung der Betreffnisse nicht verwirkt ist, welche länger als ein Jahr vor Erlass\nder Verfügung vom 28. April 2015 ausbezahlt wurden.\n\n3.5.1 Unabhängig einer allenfalls längeren Verwirkungsfrist ist die Rückforderung derjenigen Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor der verfügten\nRückforderung vom 28. April 2015 geleistet wurden, sicher nicht verwirkt. Bezüg-\n\n16\nlich Höhe der Rückforderung kann indes weder auf die Verfügung vom 28. April\n2015 noch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2017\nabgestellt werden.\n\n3.5.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz jenen Teil des Nebenverdienstes als Zusatzverdienst angerechnet hat, der den durchschnittlichen Verdienst in der Zeit vor Arbeitslosigkeit (d.h. der Monate Januar bis Juni 2013)\nübersteigt (Erw. 1.2 und 3.3). Der Durchschnitt beträgt gemäss Einspracheentscheid vom 19. September 2017 Fr. 2'656.30 (Vi-act. 6 S. 22 Ziff. 9). In der entsprechenden Aufstellung (Anhang zum Einspracheentscheid) berechnet sie dies\nals Summe der Grundlöhne inkl. Ferienentschädigung plus 13. Monatslohn, mithin als Summe der Bruttolöhne, geteilt durch 6. Dabei wird jedoch der Grundlohn im Monat Juni falsch berechnet (Fr. 2'027.40 anstelle von Fr. 2'117.30).\nDer massgebliche Durchschnittslohn beträgt somit richtigerweise Fr. 2'671.30\n(Fr. 16'027.75 / 6).\n\n"}