{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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März 2017 hat die Vorinstanz\nFr. 9'447.75 vom Beschwerdeführer zurückgefordert, was bei einem Taggeld von\nFr. 149.30 rund 63 Tagen entspricht, mithin rund 20% der vom Beschwerdeführer\nbis Oktober 2014 bezogenen 320.9 Taggeldern (Vi-act. 91 S. 219). Der Berichtigung kommt damit erhebliche Bedeutung zu.\n\n3.3.6 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass gestützt auf den\nRückkommenstitel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die erbrachten Arbeitslosenentschädigungen in Wiedererwägung zu ziehen sind.\n\n3.4 Der Rückforderungsanspruch verwirkt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber\nmit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung\n(Art. 25 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 74 Erw. 4.1).\n\n13\n3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die einjährige (relative) Verwirkungsfrist sei in Bezug auf die bis Ende Juni 2014 (eventualiter bis Ende April\n2014) bezogenen Leistungen eingetreten. Nach der genannten Gesetzesbestimmung erlösche der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres,\nnachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe (vorbehältlich des Falles, dass der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird). Durch den Begriff des Erlöschens der Forderung bringe\nder Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine Verwirkungsfrist bestehe. Die Vorinstanz habe von Anfang an gewusst, dass der Beschwerdeführer einen Nebenjob habe. Dies sei aktenmässig erstellt. Spätestens mit der Mitteilung vom 1. Juli\n2013 (Bf-act. 13, Formular \"Unterhaltspflicht gegenüber Kindern\", darin findet\nsich der handschriftliche Vermerk \"KIZU [Kinderzulagen] werden vom Nebenjob\nbezogen.\") hätte sich die Vorinstanz unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren vermeintlichen Fehler Rechenschaft geben müssen\n(\"zweiter Anlass\" [vgl. nachfolgend Erw. 3.4.3]; Beschwerde S. 11).\n\n3.4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 führt die Vorinstanz aus,\ndass sie frühestens am 5. Februar 2015 mit dem Auszug aus dem individuellen\nKonto gemäss Act. 69 (recte: Vi-act. 87 S. 212) habe feststellen können, dass\nder Versicherte seinen Nebenerwerb ausgedehnt habe. Möglicherweise auch\nerst mit der Erstellung der Berechnung im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 28. April 2015.\n\n3.4.3 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25\nAbs. 2 ATSG ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung des Versicherungsträgers massgebend (Urteile BGer 9C_112/2011 vom 5.8.2011 Erw. 1.2; 9C_999/2009 vom\n7.6.2010 Erw. 3.2.1). Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit − etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, Erw. 3b) − den\nFehler hätte erkennen müssen (BGE 124 V 380 Erw. 1 S. 383: \"dans un deuxième temps\"; 122 V 270 Erw. 5a und 5b/aa S. 274 f.; 110 V 304 Erw. 2b S. 307: \"in\nun secondo tempo\"), wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt\nzu sein haben. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen\nUmstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 Erw. 3). Nötigenfalls\nhat die Verwaltung dazu zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es\nhieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen,\n\n14\nin welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis\nhätte erlangen können (BGE 112 V 182 Erw. 4b).\n\nDieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein\n\"zweiter Anlass\" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde in der Folge vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt (vgl. Bundesgerichtsurteil\n9C_482/2009 vom 19.2.2010 Erw. 3.3.2; zum Ganzen vgl. auch U. Kieser,\nATSG-Komm., a.a.O., Art. 25 Rz. 58). Damit mag insofern eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden sein, als häufig erst die Einleitung einer periodischen\nÜberprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies ist indessen hinzunehmen und kann nicht als willkürlich\nbezeichnet werden, zumal auch andere Umstände − wie etwa ein Hinweis des\nVersicherten auf einen Fehler der Verwaltung − fristauslösend wirken und\nschliesslich die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit Entrichtung der jeweiligen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) den Rückforderungsanspruch begrenzt\n(Bundesgerichtsurteil 9C_482/2009 vom 19.2.2010 Erw. 3.3.2).\n\n"}