{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Dies, nachdem die Kasse vom SECO aufgefordert wurde, eine Überprüfung wegen Schwarzarbeit/Doppelbezug vorzunehmen (diese Aufforderung\nliegt nicht im Recht). Am 13. Februar 2015 ersuchte die Kasse die C.______ AG\num eine Arbeitgeberbescheinigung (Vi-act. 86 S. 210). Am 28. April 2015 verfügte die Kasse die Rückforderung (Vi-act. 70 S. 179). Dass dem Beschwerdeführer\nvorab das rechtliche Gehör gewährt worden wäre, ergibt sich aus den Akten\nnicht.\n\n3.2.5 In den Akten liegt eine interne Notiz vom 19. September 2017 der Unia Arbeitslosenkasse KPZ D-CH West mit dem Inhalt (Vi-act. 5 S. 21): \"Uns ist aufgefallen, dass wir Kenntnis hatten über den Nebenverdienst. Die Kasse hat die\nPflicht, diese Unterlagen beim AG direkt zu verlangen, wenn der VE diese nicht\nschickt. Dies hat die Kasse klar unterlassen. Aus diesem Grund ist aus unserer\nSicht eine Strafanzeige nicht gerechtfertigt.\" Mit derselben Begründung hat die\nKasse am 25. September 2017 die Strafanzeige zurückgezogen (Vi-act. 4 S. 20).\n\n11\n3.2.6 Damit aber steht fest, dass der Arbeitslosenkasse die Nebenverdiensttätigkeit des Beschwerdeführers von Anbeginn weg bekannt war. Für eine Revision mangelt es damit an der Voraussetzung einer erheblichen neuen Tatsache,\ndenn es kann nicht von einer Unmöglichkeit der vorherigen Beibringung dieser\nTatsache gesprochen werden. Vielmehr wusste die Arbeitslosenkasse seit Antragstellung um den Nebenerwerb. Dementsprechend und zu Recht hat sie beim\nBeschwerdeführer im September 2013 nach den entsprechenden Salärabrechnungen nachgefragt. Indes ist nicht nachvollziehbar, dass sie nach ausgebliebener Rückmeldung weder den Beschwerdeführer abmahnte, noch die Information\nbei der Arbeitgeberin einholte und auch von der angedrohten Säumnisfolge absah. Entgegen der Begründung im Entscheid vom 20. März 2017 konnte die Arbeitslosenkasse die Leistungsabrechnungen daher nicht in Revision ziehen. Damit kann auch offen bleiben, ob die Revision innert der geforderten Revisionsfrist\nvon 90 Tagen erfolgt ist.\n\n3.3 Erfüllt sind dagegen die Voraussetzungen der Wiedererwägung. Diese\nsetzt eine zweifellose Unrichtigkeit (des ursprünglichen Kassenentscheides) und\neine erhebliche Bedeutung der Berichtigung voraus (Art. 53 Abs. 2 ATSG).\n\n3.3.1 Ein Nebenverdienst bleibt sowohl bei der Berechnung des versicherten\nVerdienstes als auch bei der Anrechnung eines Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 AVIG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch eine Steigerung des Nebenverdienstes zur Annahme von Zwischenverdienst führen (BGE 123 V 230; Urteil EVGer\nC 149/02 vom 27.1.2003; Urteil BGer 8C_654/2015 vom 14.12.2015 Erw. 5.2).\nVorliegend wurde dies von der Vorinstanz zu Recht bejaht.\n\n3.3.2 Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ging der Beschwerdeführer in einem Vollzeitpensum mit 42.5h/Wo seinem Haupterwerb nach. Seit Januar 2013 erzielte er\nzusätzlich einen Nebenverdienst als Mitarbeiter in einem Tankstellenshop. In\ndiesen sechs Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (per 1.7.2013) arbeitete er\nzwischen 79.52 und 111.98 Stunden pro Monat im Tankstellenshop, im Durchschnitt 96 Stunden. Er erzielte dabei einen Brutto-Nebenverdienst zwischen\nFr. 2'212.20 und Fr. 3'115.45, im Durchschnitt Fr. 2'671.30 (vgl. Salärabrechnungen Bf-act. 16; vgl. auch nachfolgend Erw. 3.5.2). Diese Nebentätigkeit führte er\nwährend der Arbeitslosigkeit weiter, wobei er ab Juli 2013 bis Oktober 2014 (16\nMonate) im Durchschnitt 126.7 Stunden pro Monat arbeitete (maximal 198h/Mt)\nund dabei im Durchschnitt Fr. 3'482.85 verdiente. Nur in zwei Monaten arbeitete\ner weniger als im Schnitt der Monate vor Arbeitslosigkeit, nur in fünf Monaten\nweniger als im Monat mit der höchsten Stundenzahl vor Arbeitslosigkeit. Bei ei-\n\n12\nner Ausweitung der Nebenerwerbstätigkeit in diesem Umfang ist von einem Zwischenverdienst auszugehen, soweit der Durchschnitt der Monate seit Aufnahme\nder Nebenerwerbstätigkeit bis Eintritt der Arbeitslosigkeit überschritten wurde.\n\n3.3.3 Ob aufgrund der Nebenverdiensttätigkeit ein Zwischenverdienst anzurechnen ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage und durch die Arbeitslosenkasse zu beantworten. Aus diesem Grunde wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen,\nmonatlich seinen Verdienst aus der Tätigkeit im Tankstellenshop zu melden (vgl.\nErw. 1.2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Nebenerwerb sei\nnicht als versicherter Verdienst angerechnet worden, weswegen auch eine Anrechnung als Zwischenverdienst ausser Betracht falle, so ist dem entgegen zu\nhalten, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgt, als der Durchschnittsverdienst\ndes Nebenerwerbs vor Arbeitslosigkeit überschritten wurde. Entgegen seiner\nDarstellung hat er diese Tätigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erheblich ausgedehnt (vgl. Erw. 3.3.2), weshalb eine Anrechnung als Zwischenverdienst zu\nRecht erfolgt ist. Nachdem er die Tätigkeit sodann erst im Januar 2013 aufnahm,\nist auch nicht zu beanstanden, dass die letzten sechs Monate für die Berechnung\ndes durchschnittlichen Nebenverdienstes berücksichtigt wurden (vgl. auch Art. 37\nAbs. 1 AVIV; BGE 126 V 207 Erw. 3b).\n\n3.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer während der Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst erzielt hatte, dieser aber unbestrittenermassen nicht an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet wurde, waren die von der Kasse ausbezahlten Leistungen zweifellos unrichtig (vgl. Erw. 1.3.3).\n\n"}