{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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In der weiteren Begründung führt sie aber nicht aus, gestützt auf welchen Titel sie zurückfordert und inwiefern die Voraussetzungen des massgeblichen Rückforderungstitels erfüllt sind (vgl. Erw. 1.3).\n\n3.1.2 Mit Entscheid vom 20. März 2017 wurde das Wiedererwägungsgesuch des\nBeschwerdeführers vom 9. Januar 2017 teilweise gutgeheissen. An der Rückforderung wurde festgehalten, der Betrag jedoch reduziert (Vi-act. 26 S. 97). In der\nBegründung führt die Kasse aus, Rückforderungen nach Art. 95 Abs. 1 AVIG\ni.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG würden einen Rückforderungstitel voraussetzen. Dabei erläutert sie die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Weiter wurde ausgeführt: \"Strittig und zu prüfen\nist, ob die Kasse die Kontrollperioden Juli 2013 bis Oktober 2014 zu Recht in Revision gezogen und korrigiert hat und ob die Rückforderung von CHF 12'632.10\nsomit rechtens ist\" (Wiedererwägungsentscheid vom 20. März 2017, Vi-act. 26\nS. 99). Mithin ging die Kasse davon aus, die Rückforderung erfolge aufgrund einer prozessualen Revision. Dass deren Voraussetzungen erfüllt sind, begründet\nsie indes nicht weiter.\n\n9\n3.1.3 Im Einspracheentscheid vom 19. September 2017 hält die Vorinstanz fest,\nstrittig und zu prüfen sei, ob die Berechnung des versicherten Verdienstes und\ndes Nebenerwerbes korrekt erfolgt sei und ob an der Rückforderung festgehalten\nwerde könne (Vi-act. 6 S. 23). Erneut wird festgehalten, eine Leistung sei nur\nzurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die\n(prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Einsprache wird dann allerdings abgewiesen, ohne\ndass sich die Vorinstanz auf einen Rückforderungstitel festlegen würde und ohne\ndass eine Prüfung resp. Auseinandersetzung mit diesen Voraussetzungen erfolgt\nwäre.\n\n3.2 Im Entscheid vom 20. März 2017 wurde zwar der Rückforderungsbetrag\nkorrigiert, im Grundsatz aber festgehalten, die Kassenleistungen seien zu Recht\nin Revision gezogen worden (vgl. Erw. 3.1.2). Mithin geht die Vorinstanz davon\naus, die Rückforderung erfolge aufgrund einer (prozessualen) Revision nach\nArt. 53 Abs. 1 ATSG. Danach ist eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen, wenn der Versicherungsträger (oder die versicherte Person) nach\nderen Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet,\nderen Beibringung zuvor nicht möglich war. Die Revision hat innert 90 Tagen seit\nEntdeckung der erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erfolgen. Erheblich können dabei nur neue Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung\nbereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (Urteil BGer 8C_93/2007 vom 29.2.2008 Erw. 2.2).\n\nVorliegend fehlt es für eine Revision an der geforderten Voraussetzung der \"erheblichen neuen Tatsachen\".\n\n3.2.1 Am 1. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Vi-act. 164 S. 350). Die Frage, ob er gegenwärtig noch ein\nEinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, beantwortete der Beschwerdeführer mit 'Ja', er sei auf Stundenbasis tätig als Tank-\nstellen-Shop Mitarbeiter bei der ________. Da er unterhaltspflichtiger Vater ist,\nfüllte er ebenso das Formular 'Unterhaltspflicht gegenüber Kindern' aus (Vi-act.\n160 S. 329). Darin bemerkte der Beschwerdeführer, die Kinderzulagen würden\nvom Nebenerwerb bezogen. Und schliesslich übergab der Beschwerdeführer der\nKasse die Salärabrechnungen seiner Nebentätigkeit als Tankstellen-Shop Mitarbeiter der Monate Januar 2013 bis Juni 2013 (Vi-act. 159 S. 323 ff.). Mithin verfügte die Arbeitslosenkasse bei Anspruchsbeginn über sämtliche für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung notwendigen Informationen; seitens Beschwerdeführer wurde umfassend orientiert.\n\n10\n3.2.2 Im Recht liegt ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben vom\n3. September 2013, worin die Kasse festhält, es fehlten ihr Kopien der Lohnabrechnungen des Nebenverdienstes für die Monate Juli und August 2013. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, ihr diese Unterlagen so rasch als möglich einzureichen. Ohne diese könne sie den Monat August 2013 nicht abrechnen und\nsein Anspruch verfalle nach drei Monaten (Vi-act. 154 S. 315).\n\nAuf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht reagiert. Seinerseits begründet er dies damit, dieses Schreiben gar nie erhalten zu\nhaben. Ob dem so ist, kann letztlich offen bleiben (immerhin fällt auf, dass in den\nAkten mehrere Dokumente der Kasse sind, die auf einem Briefformular, adressiert an den Beschwerdeführer, redigiert sind und wohl nie versandt wurden; vgl.\netwa Vi-act. 85 S. 209; 53 S. 142).\n\nEntgegen der angedrohten Säumnisfolge rechnete die Kasse am 4. September\n2013 den Monat August 2013 ab und überwies dem Beschwerdeführer die Taggelder (Vi-act. 153 S. 314). Das Nämliche gilt für die Folgemonate.\n\n3.2.3 Mit dem Formular 'Angaben der versicherten Person für den Monat Juli\n2014' deklarierte der Beschwerdeführer gegenüber der Kasse einen vom 1. bis\n21. Juli 2014 erzielten Zwischenverdienst als Temporärmitarbeiter (Vi-act. 113\nS. 260), der in der Folge an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet wurde\n(Vi-act. 112 S. 258).\n\n"}