{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Im Übrigen ist eine relative Revisionsfrist von 90 Tage zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Die absolute zehnjährige Frist beginnt mit der Eröffnung des Entscheides zu laufen\n(Kieser a.a.O. Art. 53 Rz. 38; Art. 67 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Da die\nRevisionsfrist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG auf Revisionsbegehren Bezug nimmt,\nhat das Verwaltungsgericht in VGE 300/04 vom 12. Februar 2004 festgehalten,\ndie Behörde habe ihrerseits zur Einhaltung der relativen Frist innert 90 Tagen\nzwar noch keinen Revisionsentscheid zu fällen, aber mindestens den betroffenen\nParteien mitzuteilen, dass eine Revision in Betracht gezogen werde (VGE 300/04\nvom 12.2.2004 Erw. 2.4). Wird sie innert Frist nicht in diesem Sinne tätig, kann\nsie eine rechtskräftige Verfügung nicht mehr in Revision ziehen.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer beantragte ab dem 1. Juli 2013 im Umfange eines\nVollzeitpensums Arbeitslosenentschädigung, die ihm in der Folge ausgerichtet\nwurde. Per 15. Oktober 2014 fand der Beschwerdeführer eine neue Anstellung\n7\nwomit die Arbeitslosigkeit beendet wurde. Während der gesamten Zeit der Arbeitslosigkeit ging der Beschwerdeführer der Tätigkeit in einem Tankstellenshop\nnach und erzielte dabei Erwerbseinkommen. Diese Tätigkeit übte er bereits vor\nEintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne eines Nebenerwerbs aus. Die über die gesamte Zeit erzielten Einkommen sind unbestritten und werden auch vom Beschwerdeführer mit den entsprechenden Salärabrechnungen Januar 2013 bis\nOktober 2014 belegt (Bf-act. 16). Unbestritten ist ebenso, dass der vor Eintritt der\nArbeitslosigkeit erzielte Nebenerwerb nicht als versicherter Verdienst angerechnet wurde und dass während der Arbeitslosigkeit dieser Nebenerwerb nicht als\nZwischenverdienst angerechnet wurde.\n\n2.2 Nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und auf Aufforderung des SECO hin\nnahm die Arbeitslosenkasse beim Beschwerdeführer eine Überprüfung im Hinblick auf mögliche Schwarzarbeit/Doppelbezüge vor (Vi-act. 66 S. 171). Dabei\nstellte sich heraus, dass der Verdienst des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit im Tankstellenshop korrekt abgerechnet wurde (keine Schwarzarbeit vorlag;\nVi-act. 53 S. 142), aber keine Anrechnung an die Arbeitslosenentschädigung erfolgt ist. Soweit der Verdienst aus dieser Nebentätigkeit während der Arbeitslosigkeit den Durchschnitt des in den sechs Monaten vor Arbeitslosigkeit erzielten\nNebenverdienstes überschritt, wurde dieser von der Vorinstanz mit Verfügung\nvom 28. April 2015 als Zwischenverdienst qualifiziert, was zu einer Rückforderung von Fr. 12'632.10 wegen zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung führte. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft; Arbeitslosenkasse und Beschwerdeführer vereinbarten eine Ratenzahlung (Rückzahlung von Fr. 500.--/Monat).\n\n2.3 Nachdem die Arbeitslosenkasse gegen den Beschwerdeführer wegen\nNichtdeklaration diverser Verdienste am 5. Mai 2015 Strafanzeige erstattet hat\n(Vi-act. 66 S. 171) und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 einen\nStrafbefehl wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1\nSchweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vom 21. Dezember 1937\ni.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB erhielt (Bf-act. 4), suchte er einen Anwalt auf. Dieser\nerhob Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte die Arbeitslosenkasse\nmehrmals um Akteneinsicht und Auskunft und stellte − nachdem die Auskunft\nausblieb − am 9. Januar 2017 das Begehren, die Rückforderungsverfügung vom\n28. April 2015 in Wiedererwägung zu ziehen (Bf-act. 8). In der Folge zog die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 28. April 2015 in Wiedererwägung, korrigierte den Rückforderungsbetrag auf neu Fr. 9'447.75. An der Rückforderung selbst\nwurde festgehalten. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 19. September\n2017 abgewiesen.\n\n8\n2.4 Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Rückforderung sei aufzuheben (und der bereits bezahlte Betrag sei ihm zurück zu zahlen),\neventualiter sei die Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurück zu weisen. In der Folge gilt es daher vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht Leistungen zurückgefordert hat. Nur wenn dies zu bejahen ist, gilt es die Höhe der\nRückforderung zu prüfen.\n\n3.1.1 In der Verfügung vom 28. April 2015 hält die Arbeitslosenkasse fest, gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG und Art. 25 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 53\nAbs. 1 und 2 ATSG würden zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von\nFr. 12'632.10 zurückgefordert (Vi-act. 70 S. 179). Das SECO habe die Kasse beauftragt, die Auszahlungen im Hinblick auf mögliche Schwarzarbeit/Doppelbezüge zu überprüfen. Die Abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer\nseit 2012 einem Nebenerwerb nachgehe. Mit Schreiben vom 3. September 2013\nsei er aufgefordert worden, Lohnbelege im Zusammenhang mit diesem Nebenverdienst einzureichen. Der Aufforderung sei er nicht nachgekommen. In der\nFolge sei der Verdienst bei der Kasse unberücksichtigt geblieben. Soweit dieser\nVerdienst das durchschnittliche Einkommen dieser Nebentätigkeit vor Arbeitslosigkeit übersteige, handle es sich um Zwischenverdienst, der anzurechnen sei.\nEntsprechend werde der genannte Betrag zurückgefordert.\n\n"}