{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Der Zweck der Auskunfts- und Meldepflicht besteht darin, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen (Urteil EVGer C 50/91 vom 16.12.1992 in: ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d). So\nist auch ein allfälliger Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG), der nicht versichert\nist und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da die diesbezügliche rechtliche\n\n5\nQualifikation der Verwaltung obliegt (Urteil BGer 8C_265/2014 vom 27.8.2014\nErw. 3.3).\n\n1.3.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die immer und von Amtes\nwegen zu berücksichtigen ist (BGE 138 V 74 Erw. 4.1; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_999/2009 vom 7.6.2010 Erw. 3.1 in fine mit Hinweisen, u.a. auf BGE\n133 V 582 Erw. 4.1).\n\nÜber den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, worin auf die\nMöglichkeit des Erlasses hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).\n\n1.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen\nVerfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für\ndie Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen erheblicher\nneuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind\n(Art. 53 ATSG; BGE 130 V 318 Erw. 5.2; 129 V 110 Erw. 1.1; Urteil BGer\n8C_301/2014 vom 9.9.2014 Erw. 2; 8C_48/2011 vom 16.5.2011 Erw. 2; Kieser,\nATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 25 Rz. 14, vgl. auch Art. 53 Rz. 12). Dies\ngilt unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen\nförmlich oder formlos verfügt worden sind.\n\n1.3.3 Die Wiedererwägung von rechtskräftig zugesprochenen und ausbezahlten\nKassenleistungen setzt grundsätzlich eine zweifellose Unrichtigkeit (des ursprünglichen Kassenentscheides) und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung voraus (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Unrichtigkeit kann sich auf den zugrundegelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (Kieser a.a.O.,\nArt. 53 Rz. 43). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender\nRechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen\nnicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 Erw. 2.b/bb).\nZweifellos unrichtig ist ein Entscheid, wenn es der einzige Schluss ist, wenn kein\nvernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit besteht. Dieses Erfordernis ist deshalb\n\n6\nzu verneinen, wenn man sich auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung beruft, oder allenfalls bei unzutreffenden Ermessensbetätigungen (Kieser a.a.O.\nArt. 53 Rz. 52). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen\nmassgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung\nzu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art.\n95 AVIG.\n\n1.3.4 Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen\nentdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war\n(Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 466 Erw. 2c). Bei den neuen Tatsachen handelt es sich um solche, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen,\njedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE\n119 V 180 Erw. 3a; Urteil BGer 8C_93/2007 vom 29.2.2008 Erw. 2.2). Die Erheblichkeit der neuen Tatsache spricht deren Eignung an, die tatsächliche Grundlage\nder Verfügung so zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. Eine neue Würdigung einer bereits bestehenden Tatsache ist\nkeine neue Tatsache (Kieser a.a.O. Art. 53 Rz. 25). Zulässig ist die Revision bei\nAuffinden von Beweismitteln dagegen auch dann, wenn das Beweismittel aus der\nZeit nach dem Entscheid datiert, sofern es sich auf eine Tatsache bezieht, welche die Grundlage des Entscheides bildet (Kieser a.a.O. Art. 53 Rz. 11).\n\n"}