{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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April 2017 liess er gegen denselben Entscheid Einsprache erheben. In beiden Rechtseingaben machte A.______ geltend, dass über das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2017 zuerst mittels Verfügung hätte entschieden\nwerden müssen (Vi-act. 17 und 18 S. 61ff.). Mit Entscheid vom 31. Mai 2017\n(Verfahren II 2017 45) trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Schwyz auf\ndie Beschwerde vom 28. April 2017 nicht ein. Die Sache wurde zuständigkeitshalber zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Unia weitergeleitet.\n\nG. Am 18. Juli 2017 sistierte der zuständige Staatsanwalt das Strafverfahren.\n\n3\nH. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 hat die Unia die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. April 2017 als Einsprache entgegen genommen und wie folgt entschieden (Vi-act. 6 S. 22):\n1. Die Einsprache vom 28. April 2017 wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfügung vom 20. März 2017 wird bestätigt.\n\n3. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung\nzugesprochen.\n\nI. Am 27. September 2017 lässt A.______ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben mit den Anträgen:\n1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 19.\nSeptember 2017 sei dahingehend abzuändern, dass auf eine Rückforderung in\nder Höhe von Fr. 9'447.75 verzichtet wird.\n2. Die Unia Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bereits bezahlten Fr. 9'447.75 rückzuvergüten.\n3. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Unia Arbeitslosenkasse vom 19. September 2017 zu ergänzenden\nAbklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber\nergänzende Abklärungen vorzunehmen.\n4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nGemäss den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2 unten f. mit Verweis auf Bfact. 3) hat der Beschwerdeführer den Rückforderungsbetrag von Fr. 9'447.75 mit\nRatenzahlungen bis März 2017 vollständig zurückbezahlt.\n\nJ. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2017. Zudem verweist die Vorinstanz auf ihr Schreiben vom 25. September 2017 an die\nStaatsanwaltschaft des Bezirks March, mit welchem sie die Strafanzeige gegen\nden Beschwerdeführer vom 5. Mai 2017 zurückzog.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit der Arbeitslosigkeit ein Einkommen aus seiner Nebentätigkeit in einem Tankstellenshop erzielt hatte. Strittig und zu prüfen ist indes, ob die Vorinstanz einen Teil\ndavon zu Recht als Zwischenverdienst angerechnet und gegenüber dem Beschwerdeführer in der Folge eine der Anrechnungshöhe entsprechende Rückforderung verfügt hat.\n\n4\n1.2.1 Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer\nKontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Erzielt er dabei ein geringeres Einkommen als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, erhält er die Differenz bis zum versicherten Verdienst\nnach dem Entschädigungssatz von Art. 22 AVIG von der Arbeitslosenkasse ausgeglichen.\n\n1.2.2 Ein Nebenverdienst ist demgegenüber jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des\nordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Eine solche wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt\n(Art. 23 Abs. 3 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit\nVersicherungsschutz gewährt (BGE 123 V 74 Erw. 5c). Die Rechtsprechung hat\nes daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die\nvom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung\nstammen (BGE 125 V 479 Erw. 5b und c). Ein Nebenverdienst bleibt daher auch\nbei der Anrechnung eines Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt\n(Art. 24 Abs. 3 AVIG). Eine Steigerung des Nebenverdienstes kann aber zur Annahme von Zwischenverdienst führen. Wird die Nebenverdiensttätigkeit ausgedehnt, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst zu berücksichtigen\n(Bundesgerichtsurteil 8C_265/2014 vom 27.8.2014 Erw. 2 mit Verweis auf BGE\n123 V 230, vgl. auch BGE 120 V 518 Erw. 3; Urteile des EVG C 186/00 vom\n28.2.2001 und C 149/02 vom 27.1.2003; AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung\ndes Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [AVIG-Praxis ALE], Fassung Juli\n2017, Rz. C 9).\n\n"}