{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "71938f9fb29ed3ced53596e28b3b5cc7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-81_2017-12-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_81_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bdc4df197639c153a31ee244cb956cb560da9bfacf97f3262b2ed22795f16aaeb5ea2e4db901801b80369de7ef92e525d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_81", "Checksum": "6f236d59f4bd788ad6ab72e4939d0d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Frank Lampert, Richter\nMLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.______,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Willi Füchslin,\nZürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen,\n\ngegen\n\nUnia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West,\nMonbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Arbeitslosenversicherung (Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung)\nSachverhalt:\n\nA. A.______ (geb. _______ 1982, kosovarischer Staatsangehöriger) arbeitete\nseit 1. Februar 2007 im Vollzeitpensum (42,5h/Woche) als Produktionsmitarbeiter\nbei der B.______ AG, ehe das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen mit\nVereinbarung vom 4. April 2013 betreffend Freistellung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung auf den 30. Juni 2013 aufgelöst wurde (Vi-act. 161 S.\n331).\n\nNeben seiner Tätigkeit bei der B.______ AG arbeitete A.______ seit dem 1. Januar 2013 in einem Nebenerwerb als Tankstellen-Shop-Mitarbeiter für die\nC.______ AG respektive bei deren Tankstelle in _______ im Kanton Zug. Diese\nTankstelle wurde seit 2012 von verschiedenen Gesellschaften geführt (______,\n______, ______ ______).\n\nB. Am 29. April 2013 wurde A.______ durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung mit Eintritt per 1. Juli 2013 angemeldet. Am 1. Juli 2013 stellte er bei der\nUnia Arbeitslosenkasse (kurz: Unia) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung\nper 1. Juli 2013 (Vi-act. 164 S. 350).\n\nC. Mit Verfügung vom 28. April 2015 forderte die Unia von A.______ ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 12'632.10 zurück (Vi-act. 70 S. 179). In der\nVerfügung wurde festgehalten, dass der versicherte Verdienst (bei der B.______\nAG) auf Fr. 4'050.-- berechnet und das Taggeld auf Fr. 149.30 festgesetzt worden sei. A.______ erziele bei der C.______ AG (vormals G.______ AG) und deren Nachfolgefirmen seit dem Jahr 2012 einen Nebenverdienst, den er trotz Aufforderung nicht gemeldet habe. Des Weiteren hielt die Unia fest: \"Wenn das Einkommen bei der C.______ AG CHF 2'656.30 (Nebenverdienst) übersteigt, muss\ndieses von der Kasse als Zwischenverdienst angerechnet werden.\" (...). Die\nNacherfassung der erzielten Zwischenverdienste (ohne Ferienanteile) würde zum\nRückforderungsbetrag von Fr. 12'632.10 führen.\n\nDiese Verfügung vom 28. April 2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unia\nund A.______ einigten sich im Juli 2015 auf eine monatliche Ratenzahlung von\nFr. 500.-- (Vi-act. 62 S. 166).\n\nD. Am 5. Mai 2015 reichte die Unia bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Innerschwyz gestützt auf Art. 105 AVIG Strafanzeige gegen A.______ ein. Das\nStaatsekretariat für Wirtschaft (seco) habe die Unia beauftragt, die Auszahlungen\nfür die versicherte Person im Hinblick auf mögliche Schwarzarbeit/Doppelbezüge\nzu überprüfen. Bei der anschliessenden Prüfung habe sich herausgestellt, dass\ndie versicherte Person diverse Verdienste gegenüber der Kasse nicht deklariert\n\n2\nhabe (Vi-act. 66 S. 171). Am 10. Oktober 2016 erhielt A.______ deswegen einen\nStrafbefehl.\n\nE. Am 18. Oktober 2016 liess A.______ gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Gleichentags ersuchte sein Rechtsvertreter die Unia um Akteneinsicht\n(Vi-act. 50 S. 139). Am 14. November 2016 ersuchte er die Unia erneut um die\nZustellung der Akten sowie um genaue Erläuterung des Rückforderungsbetrags\nsowie der Begründung in der Verfügung vom 28. April 2015 (Bf-act. 6). Nachdem\ndie Unia darauf erneut nicht reagierte, liess A.______ am 9. Januar 2017 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. April 2015 einreichen (Vi-act.\n45 S. 133).\n\nMit Schreiben vom 10. Januar 2017 antwortete die Unia, dass man für die Festsetzung des Nebenverdienstes, der für die Ermittlung des versicherten Verdiensts unberücksichtigt zu bleiben habe, die durchschnittlichen Bruttolöhne von\nA.______ bei der ________ vom Januar bis Juni 2013 herangezogen habe und\ndiese bei Fr. 2'656.30 festgesetzt worden seien. Die restlichen Fragen seien Gegenstand der Wiedererwägung (Vi-act. 44 S. 132).\n\nF. Mit einem als 'Einspracheentscheid' betitelten Entscheid vom 20. März\n2017 (Vi-act. 26 S. 97; Betreff: Wiedererwägungsgesuch - Teilweise Gutheissung) trat die Unia auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2017 ein und\nhiess es teilweise gut, indem der ursprüngliche Rückforderungsbetrag von\nFr. 12'632.10 neu auf Fr. 9'447.75 reduziert wurde (Vi-act. 27 S. 102). Im Zuge\ndes Einspracheverfahrens habe man den genauen Verdienst in den Monaten Juli\n2013 bis Oktober 2013 geprüft und neu abgerechnet. Die Nachzahlungen seien\ndirekt mit der offenen Rückforderung verrechnet worden. Diese verringere sich\naufgrund der neu angerechneten Zwischenverdienste auf Fr. 9'447.75.\n\n"}