4.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.7.1974) gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 3'500.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 128 StG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP). 17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.