4). Ferner ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den von der Veranlagungsbehörde stattdessen (aufgrund der Baukosten gemäss Bauabrechnung zzgl. eines pauschalisierten GU/TU-Honorars) ermittelten Anlagekosten (Fr. 15'260'689.--) zugestimmt hat, und damit auch die Aufrechnung der Differenz (Fr. 2'343'023.--) zu den gemäss TU-Vertrag geltend gemachten Anlagekosten (Fr. 17'603'712.--) im Gewinn bestätigt hat (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 5). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.