16 4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der TU-Vertrag (mit dem verabredeten Pauschalpreis) einem Drittvergleich (bzw. Fremdvergleich) nicht standhält und deshalb nicht für die Berechnung der Anlagekosten für die Festlegung des (steuerpflichtigen) Grundstückgewinns herangezogen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid Erw.