____ AG. Dabei bestünde die Steuerersparnis insbesondere darin, dass bei der Unterstellung des Gewinns unter die ordentliche Gewinnsteuer verglichen mit der Unterstellung unter die Grundstückgewinnsteuer insbesondere bei einer kurzen Haltedauer zweifelsohne eine (insgesamt) wesentlich geringere Steuerbelastung resultieren würde. Im Vergleich dazu fallen zudem die zusätzlichen Strukturkosten für die Beschwerdeführerin (Gründung, Buchhaltung, Abschlusserstellung, Steuererklärung usw.) praktisch kaum ins Gewicht. Angesichts des Vorgehens insgesamt ist daher von einer missbräuchlichen Steuerminimierung (durch künstliche Strukturen) auszugehen.