7.4), würde das gewählte Vorgehen denn auch (insgesamt) tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde. Würde der TU-Vertrag (bzw. Pauschalpreis) bei der Gewinnbemessung der Beschwerdeführerin (vollumfänglich) als anrechenbare Aufwendungen berücksichtigt und dementsprechend als Erlös der B.________ AG zugerechnet, ergäbe sich dadurch eine Verschiebung vom Landpreis in den Werklohn, bzw. käme es zu einer Gewinnverschiebung von der Beschwerdeführerin zur B.________ AG.