Dies lässt im Prinzip nur den Schluss zu, dass die rechtliche Struktur und Gestaltung der Geschäfte einzig aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde. Wie von der Vorinstanz in ihren Berechnungen aufgezeigt wird (Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 7.4), würde das gewählte Vorgehen denn auch (insgesamt) tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.