Aus garantie- und haftungsrechtlicher Sicht hatte die Beschwerdeführerin (als "Erst-" bzw. "Hauptunternehmer") daher gegenüber den Käufern der schlüsselfertig erstellten StWEG-Einheiten für die Arbeit der B.________ AG (als ihrem "Subunternehmer") wie für ihre eigene einzustehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der SIA Norm 118). Daran ändert nichts, dass von der Beschwerdeführerin gemäss den mit den Käufern der StWEG-Einheiten abgeschlossenen Kaufverträgen eine Baugarantie (Gewährleistung) nur soweit übernommen wurde, als ihr selber Garantieansprüche zustanden (vgl. insb. Ziff. IV/.4 der Kaufverträge). Desgleichen wurde auch von der B.________ AG aufgrund des TU-Vertrags (bzw. "Subunter-