__ AG als Total- oder Generalunternehmer (TU/GU) bereits diverse entsprechende Vereinbarungen mit "echten" unabhängigen Dritten (Grundstückeigentümern und Erwerbern von Überbauungsprojekten) abgeschlossen worden sind. Im Vergleich zu den beigebrachten Transaktionen liegt jedoch im vorliegenden Fall eine andere Ausgangslage vor, weil die Beschwerdeführerin (als "Verkäuferschaft") durch den Abschluss der Verträge (Kauf-/Werkverträge) über den Verkauf der schlüsselfertig zu erstellenden bzw. erstellten StWEG-Einheiten gegenüber den Käufern ("Käuferschaft") damit zugleich auch selbst die Funktion eines General- oder Totalunternehmers (GU/TU) einnahm, während die