3.5 Es mag zutreffen, dass der Abschluss des TU-Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG für sich betrachtet nicht als ungewöhnlich oder absonderlich betrachtet werden kann, nachdem von der B.________ AG als Total- oder Generalunternehmer (TU/GU) bereits diverse entsprechende Vereinbarungen mit "echten" unabhängigen Dritten (Grundstückeigentümern und Erwerbern von Überbauungsprojekten) abgeschlossen worden sind.