Im hier streitigen Fall würden zwei Gesellschaften diverse Funktionen und Risiken bei einem Immobilienprojekt übernehmen. Diese Aufteilung innerhalb einer grösseren oder kleineren Unternehmensgruppe sei weder ungewöhnlich, sachwidrig noch absonderlich, sondern entspreche den wirtschaftlichen Bedürfnissen von verbundenen Unternehmen. Aus unternehmerischer Sicht wäre es geradezu unverantwortlich, die Funktion des Haltens von Immobilien und von TU-Tätigkeiten in derselben juristischen Person zu vereinigen, sei dies doch mit gravierenden haftungstechnischen Risiken verbunden.