Wie das Vorliegen einer Bruttogewinnmarge in einer gewissen Höhe bereits ein Umgehungstatbestand im steuerrechtlichen Sinne sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Unbestritten sei, dass eine Preisfestsetzung zwischen nahestehenden Personen unter Umständen 14 zu einer Gewinnverschiebung führen könne, sofern dieses Preismodell einem Drittvergleich nicht standhalte. Weshalb dies aber als Steuerumgehung zu qualifizieren sein soll, sei nicht nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme, S. 10 Rz. 32). Im hier streitigen Fall würden zwei Gesellschaften diverse Funktionen und Risiken bei einem Immobilienprojekt übernehmen.