3.4 Zur Entgegnung des Vorwurfs der Steuerumgehung bringt die Beschwerdeführerin vor, indem die Vorinstanz die fragliche Bruttogewinnmarge als ungewöhnliches, sachwidriges und absonderliches Vorgehen bezeichne, ohne dies weiter zu substantiieren, setze sie sich ein weiteres Mal über die angebotenen Drittvergleiche hinweg (vgl. Stellungnahme, S. 9 Rz. 31). Wie das Vorliegen einer Bruttogewinnmarge in einer gewissen Höhe bereits ein Umgehungstatbestand im steuerrechtlichen Sinne sein könne, sei nicht nachvollziehbar.